(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Kaufverträge,
die mit Verbrauchern abgeschlossen werden und die daher weder einer gewerblichen
noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden
können (Verbrauchsgüterkauf). Sie gelten ferner für Werkverträge,
für die nach § 651 BGB Kaufrecht gilt. Die Vertragsparteien werden,
auch soweit es sich rechtlich um Werkvertrage handelt, nachfolgend als „Verkäufer“ und
als „Käufer“ bezeichnet.
(2) Bei dem Verkauf von Schiffen, die in einem Schiffsregister eingetragen
sind, finden die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung, die für den Verkauf
von Grundstücken gelten.
(1) Beide Seiten sind an verbindliche Angebote für die Dauer von 6 Wochen
gebunden. Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn die andere Seite ein Vertragsangebot
annimmt.
(2) Ist die Lieferung einer nicht vorrätigen Ware oder einer Ware, die
erst noch nach den Spezifikationen des Käufers angefertigt werden muss,
vereinbart, sodass der Verkäufer eine Lieferbestätigung seines Lieferanten
einholen muss, so kann der Verkäufer eine Bestellung des Käufers
erst dann annehmen, wenn ihm eine verbindliche Lieferbestätigung des Lieferanten
vorliegt.
(3) Ein Vertrag kommt auch dadurch zustande, dass der Verkäufer eine Lieferung
auf Bestellung des Käufers ausführt.
(4). Wurde der Vertrag schriftlich abgeschlossen, so gilt die Schriftform auch
für alle Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen als vereinbart.
(5) Der Käufer kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit schriftlicher
Zustimmung des Verkäufers auf Dritte übertragen.
(6) An den dem Käufer übergebenen Zeichnungen und Unterlagen hat
der Verkäufer oder sein Lieferant ein Urheberrecht.
(7) Kann der Verkäufer eine bestellte Ware oder ein Ersatzteil in der
vom Käufer gewünschten Ausführung nicht liefern, so kann der
Verkäufer dem Käufer eine nach Qualität und Preis gleichwertige
Leistung anbieten. In diesem Fall ist der Käufer nicht zur Abnahme verpflichtet,
und er hat außerdem die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.
(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die verkaufte Sache
zu übergeben und ihm das Eigentum zu verschaffen. Die Beschaffenheit der
Ware richtet sich nach den im Vertrag festgelegten Spezifikationen, sie muss
der im Vertrag festgelegten Verwendung und den in Auftragsbestätigungen
festgelegten Leistungsmerkmalen entsprechen. Eigene Prospektaussagen und solche
von Herstellern sind nur dann maßgeblich, wenn es sich um verbindliche
Leistungsbeschreibungen und nicht um unverbindliche beschreibende Merkmale
handelt. Alle in dem Vertrag genannten Leistungsbeschreibungen sind keine Garantien,
für die der Verkäufer nach § 444 BGB haften würde. Konstruktions-
und Formänderungen der verkauften Sache, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen
des Lieferumfanges seitens der Hersteller bleiben während der Lieferzeit
vorbehalten, sofern die Sache nicht erheblich geändert wird und die Änderungen
für den Käufer zumutbar sind.
(2) Alle angegebenen Liefertermine sind zunächst unverbindlich. Sie bedürfen
der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Kurzfristige Lieferüberschreitungen
sind unschädlich, falls nicht die Parteien den Liefertermin ausdrücklich
als verbindlich in dem Vertrag bezeichnet haben. Lieferfristen beginnen mit
dem Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart,
so verlängern sich die Lieferfristen um den gleichen Zeitraum, der zwischen
dem Vertragsabschluss und der Vertragsänderung liegt, sofern die Parteien
nichts anderes vereinbart haben.
(3) Der Verkäufer kommt mit seiner Lieferverpflichtung erst dann in Verzug,
wenn er nach Fristablauf von dem Käufer unter einer weiteren Fristsetzung
mit Ablehnungsandrohung gemahnt worden ist. Die von dem Käufer gesetzte
Nachfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. Der Verkäufer kann eine weitere
Fristverlängerung begehren, wenn der Lieferverzug auf Umständen beruht,
die er nicht zu vertreten hat.
(4) Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer
ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum
vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern
die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Führt eine Leistungsstörung zu
einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
(5) Der Käufer kann den Ersatz eines Verzugschadens verlangen, wenn dem
Verkäufer oder einem Erfüllungsgehilfen des Verkäufers Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit
beschränkt sich der Anspruch auf höchstens 5 % des Kaufpreises ohne
Umsatzsteuer.
(6) Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so verlängern
sich erforderlichenfalls bereits vereinbarte Liefertermine.
(7) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers, der
Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe.
(8) Soll der Übergabeort ein anderer Ort sein, so muss dies ausdrücklich
vereinbart werden. Wird die Ware an einen anderen Ort als dem vereinbarten
Erfüllungsort versandt, so gehen die Transportkosten zulasten des Käufers.
Verpackungskosten werden nur dann berechnet, wenn das zu befördernde Gut
zum sicheren Transport eine Verpackung oder ggf. eine seemännische Verpackung
benötigt oder der Käufer dies wünscht. Kosten der Transportversicherung,
der Verladung und Überführung sowie vereinbarter Nebenleistungen
gehen zulasten des Käufers.
(1) Der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis im Zeitpunkt der Übergabe
der Kaufsache zu zahlen. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des
Verkäufers. Zahlungen haben spesenfrei zu erfolgen. Die Leistung ist erst
mit der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers erbracht. Die Entgegennahme
von Schecks erfolgt zahlungshalber. Wechsel werden nur kraft einer besonderen
Vereinbarung zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen
entgegengenommen. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer
nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten
ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus
dem Vertrag beruht.
(2) Bei Exporten erfolgt die Beauftragung des Spediteurs durch den Käufer.
(3) Treten nicht vorhergesehene Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstige Kostenänderungen
ein, durch die dem Verkäufer die Erfüllung des Vertrages nicht zumutbar
wird, so ist der Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 313 BGB
berechtigt, Verhandlungen aber eine Preisanpassung zu verlangen und im Falle
der Nichteinigung von dem Vertrag zurückzutreten, falls die Erfüllung
des Vertrages für den Verkäufer unzumutbar geworden ist.
(4) Sind in dem Vertrag Vorauszahlungen vereinbart, die von dem Käufer
nicht eingehalten werden, so kann der Verkäufer von dem Vertrag zurücktreten
und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn erkennbar wird,
dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers
gefährdet ist. Das Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers erlischt,
wenn der Kaufpreis bewirkt wird oder der Käufer Sicherheit geleistet hat.
(5) Leistet der Käufer auf eine Mahnung des Verkäufers nicht, die
nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung
in Verzug. Der Käufer kommt auch dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb
von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt, sofern diese
Rechtsfolgen ausdrücklich auf der Rechnung vermerkt sind.
(6) Haben die Parteien Ratenzahlungen vereinbart, so wird die gesamte Restschuld – ohne
Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur
Zahlung fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden
Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung
er im Verzug ist, mindestens ein Zehntel des Kaufpreises beträgt.
(7) Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Verkäufer kann einen höheren
Verzugsschaden nachweisen.
(1) Der Käufer hat das Recht, die verkaufte Sache innerhalb von 8 Tagen
nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort zu
prüfen. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache innerhalb der
vorgenannten Frist zu übernehmen. Wird die Kaufsache bei einer Probefahrt
vor seiner Abnahme von dem Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so
haftet der Käufer für dabei an der Kaufsache entstandene Schäden,
wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
(2) Dem Käufer wird vor der Übergabe ein Abnahmeprotokoll vorgelegt,
das mit dem Käufer bei der Übernahme im Einzelnen durchgegangen wird.
Soweit durch Eintragung in dem Übergabeprotokoll belegt ist, dass die
Ware bei der Übergabe frei von Mängeln war, so gilt die Vermutung
des § 476 BGB als widerlegt, falls es sich nicht um versteckte Mängel
handelt.
(3) Bleibt der Käufer mit der Übernahme der Kaufsache länger
als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob
fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer
schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass
er nach Ablauf dieser Frist eine Übergabe ablehne.
(4) Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt,
durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(5) Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme
ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser
Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag
nicht imstande ist.
(6) Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 %
des vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Der Schadenbetrag ist höher
oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder
der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Der Verkäufer kann
sich gegenüber dem Käufer auf die Beweiserleichterungen des § 287
Abs. 2 ZPO berufen.
(1) Die Gefahr für die Ware geht mit der Übergabe der Ware an den
Käufer oder an den von dem Käufer beauftragten Spediteur über.
Im Falle der Versendung trägt der Käufer das Transportrisiko.
(2) Die Versandkosten trägt der Käufer, falls die Parteien nicht
etwas anderes vereinbart haben.
(3) Der Verkäufer ist auf Wunsch des Käufers verpflichtet, eine Transportversicherung
auf Rechnung des Käufers abzuschließen.
(4) Stellt der Käufer bei dem Empfang der Ware Transportschäden fest,
so hat er dies dem Transportunternehmen und dem Verkäufer binnen einer
Woche anzuzeigen. Wurde eine Transportversicherung abgeschlossen, so ist die
Versicherung unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Wird vom Käufer Transportweg, Versand oder Verpackungsart nicht ausdrücklich
vorgeschrieben, so ist der Verkäufer berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen
unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Interessen des Käufers
zu treffen, der Verkäufer haftet jedoch nicht für Verzögerungen
in der Transportzeit.
(1) Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln
zu verschaffen. Ist die Sache mangelhaft, so kann der Käufer zunächst
nur Nacherfüllung verlangen. Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn der Verkäufer
eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
(2) Verlangt der Käufer Nacherfüllung, so wird sich der Verkäufer
zunächst um eine Beseitigung des Mangels bemühen. Das Wahlrecht des
Käufers, anstelle der Nachbesserung die Lieferung einer mangelfreien Sache
zu verlangen, ist gemäß § 439 Abs. 3 BGB insoweit eingeschränkt,
als die Lieferung einer mangelfreien Sache nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich oder aufgrund von langen Lieferfristen nicht zumutbar ist.
Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung
des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der
Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen
werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn die Kaufsache nach
einer Kundenspezifikation gefertigt worden ist oder es sich sonst um eine Einzelfertigung
handelt.
(3) Die Parteien vereinbaren, dass der Käufer dem Verkäufer die verkaufte
Sache am Übergabeort zum Zwecke der Nachbesserung übergibt. Verlangt
der Käufer die Nachbesserung an einem anderen Ort, so trägt er die
dadurch entstehenden Mehrkosten. Ist die Nachbesserung an dem anderen Ort nicht
möglich, so kann der Verkäufer den Transport der Sache an einen geeigneten
Ort – dies kann auch der Betriebssitz des Verkäufers sein – auf
Kosten des Käufers verlangen.
(4) Die Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt Zug um Zug gegen Rückgabe
der mangelhaften Sache.
(5) Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen,
wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder sonstigen
Umständen z.B. einer Verletzung von Mitwirkungspflichten des Käufers
etwas anderes ergibt. In diesem Fall und in dem Fall, dass der Verkäufer
die Lieferung einer mangelfreien Sache verweigert, kann der Käufer von
dem Vertrag zurücktreten und Schadenersatz sowie den Ersatz vergeblicher
Aufwendungen verlangen. Statt zurückzutreten, kann der Käufer den
Kaufpreis auch mindern.
(6) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn
er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Dies gilt insbesondere bei dem Verkauf
gebrauchter Sachen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend
machen, wenn der Verkäufer seine Aufklärungspflichten verletzt hat
und den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(7) Hat der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen,
so hat er hierfür einzutreten. Hierzu gehören alle Beschaffenheitsangaben,
die in den Kaufvertrag aufgenommen worden sind oder auf die in dem Kaufvertrag
verwiesen wird.
(8) Hat ein Dritter, z.B. ein Lieferant des Verkäufers, eine Werksgarantie
abgegeben, so vereinbaren die Parteien, dass der Käufer zunächst
seine Ansprüche aus der Werksgarantie geltend macht, da die Leistungen
aus der Werksgarantie häufig weiter gehen als die Nacherfüllungsverpflichtung
des Verkäufers, z.B. durch einen weltweiten Service. Durch diese Vereinbarung
werden jedoch die gesetzlichen Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer
in keiner Weise eingeschränkt. Der Käufer kann sich jederzeit ohne
Angabe von Gründen unmittelbar an den Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung
wenden.
(9) Mangelansprüche des Käufers verjähren bei neuen Sachen und
bei Schiffen in 2 Jahren, bei gebrauchten Sachen und bei gebrauchten Schiffen
in 1 Jahr.
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von
ihm gelieferten Gegenständen bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises
vor.
(2) Der Verkäufer kann die verkaufte Sache herausverlangen, wenn er von
dem Kaufvertrag zurückgetreten ist.
(3) Der Käufer trägt die Kosten der Rücknahme und der Verwertung
des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des
Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn
der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer von Zugriffen Dritter
auf den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand – z.B. von
Pfändungen, von der Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt – unverzüglich
Mitteilung zu machen. Er hat den Gerichtsvollzieher oder sonstige Dritte auf
das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und dieses unter Übersendung
des Pfandprotokolls dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Er trägt
alle Kosten, die zur Aufhebung eines Pfandrechts und zur Wiederbeschaffung
des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, und hat alle Schäden,
die durch den Zugriff an dem Kaufgegenstand entstehen, zu ersetzen, soweit
Kosten und Schadenersatz nicht von Dritten eingezogen werden können.
(5) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, eine Verpfändung,
eine Sicherungsübereignung oder Vermietung des Kaufgegenstandes sowie
eine Veränderung seines regelmäßigen Standortes zulässig.
(6) Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand während der Dauer
des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und
alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen
von Notfällen – vom Verkäufer oder einer von dem Verkäufer
benannten Werkstatt ausführen zu lassen.
(1) Wird der Händler im Kundenauftrag tätig, so finden die Vorschriften über
den Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung, da unmittelbare Rechtsbeziehungen
zwischen den Kaufvertragsparteien entstehen.
(2) Der Händler wird ausschließlich im Interesse seines Kunden tätig,
er übernimmt keine Belehrungs- und Aufklärungspflichten gegenüber
dem Käufer.
Wir weisen nach § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass die Vertragsdaten in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Es ist sichergestellt, dass diese gespeicherten Daten nicht unbefugten Personen zur Kenntnis gelangen.
Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Autor, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Autors kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Autor behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.
Bei direkten oder indirekten Verweisen auf fremde Internetseiten („Links“), die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Autors liegen, würde eine Haftungsverpflichtung ausschließlich in dem Fall in Kraft treten, in dem der Autor von den Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar wäre, die Nutzung im Falle rechtswidriger Inhalte zu verhindern. Der Autor erklärt daher ausdrücklich, dass zum Zeitpunkt der Linksetzung die entsprechenden verlinkten Seiten frei von illegalen Inhalten waren. Der Autor hat keinerlei Einfluss auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung und auf die Inhalte der gelinkten/verknüpften Seiten. Deshalb distanziert er sich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten/verknüpften Seiten, die nach der Linksetzung verändert wurden. Diese Feststellung gilt für alle innerhalb des eigenen Internetangebotes gesetzten Links und Verweise sowie für Fremdeinträge in vom Autor eingerichteten Gästebüchern, Diskussionsforen und Mailinglisten. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und insbesondere für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung solcherart dargebotener Informationen entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wurde, nicht derjenige, der über Links auf die jeweilige Veröffentlichung lediglich verweist.
Der Autor ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, von ihm selbst erstellte Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zurückzugreifen. Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind! Das Copyright für veröffentlichte, vom Autor selbst erstellte Objekte bleibt allein beim Autor der Seiten. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Autors nicht gestattet.
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.